Eine Vorladung kann verunsichern. Für die ersten Entscheidungen ist entscheidend, wer Sie in welcher Rolle lädt. Das Recht, zur Sache zu schweigen, und eine mögliche Pflicht, zu einem Termin zu erscheinen, sind voneinander zu unterscheiden.
Prüfen Sie zunächst Ihre Verfahrensrolle.
Eine Ladung als Beschuldigter ist etwas anderes als eine Ladung als Zeuge. Maßgeblich ist der Inhalt des Schreibens, nicht allein die Überschrift. Prüfen Sie außerdem die ausstellende Stelle, das Aktenzeichen und den genannten Termin. Andere Anordnungen, etwa zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen, sind gesondert zu bewerten.
Sie müssen sich nicht zum Tatvorwurf äußern.
Als Beschuldigter dürfen Sie nach § 136 Abs. 1 StPO entscheiden, ob Sie sich zur Sache äußern. Sie dürfen einen Verteidiger hinzuziehen und sich schon vor einer Vernehmung beraten lassen. Dieses Recht betrifft die Sache selbst. Gesetzliche Pflichten zur Identitätsfeststellung sind davon zu unterscheiden.
Eine spontane Erklärung kann für den weiteren Verfahrensverlauf Bedeutung gewinnen. Es ist daher sinnvoll, zunächst den Vorwurf und die vorhandenen Informationen einzuordnen. Welche Einlassung zweckmäßig ist, lässt sich nicht allein aus der Vorladung ableiten.
Muss der Termin wahrgenommen werden?
Einer bloßen polizeilichen Einladung zur Beschuldigtenvernehmung müssen Sie grundsätzlich nicht folgen. Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft besteht nach § 163a Abs. 3 StPO dagegen eine Erscheinenspflicht. Auch gerichtliche Ladungen sind ernst zu nehmen und anhand ihres Inhalts zu prüfen. Das Recht, zur Sache zu schweigen, bleibt von einer Erscheinenspflicht unberührt.
Für Zeugen gelten andere Regeln. Aus Aussagen über Beschuldigtenrechte darf deshalb nicht ohne Weiteres auf die eigene Situation als Zeuge geschlossen werden.
Was die Akteneinsicht verändert.
Die Ermittlungsakte kann zeigen, welche Aussagen und Beweismittel dem Vorwurf zugrunde liegen. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers richtet sich nach § 147 StPO. Während laufender Ermittlungen sind gesetzliche Beschränkungen möglich. Nach Kenntnis der maßgeblichen Unterlagen lässt sich das weitere Vorgehen gezielter abstimmen.
Was Sie für die erste Beratung bereithalten sollten.
Hilfreich sind die vollständige Vorladung, das Aktenzeichen, weitere behördliche Schreiben und Angaben dazu, ob Sie bereits Aussagen gemacht haben. Bewahren Sie auch Umschläge und Zustellungsnachweise auf. Wenn ein Termin oder eine Frist bevorsteht, weisen Sie bei der Anfrage ausdrücklich darauf hin.
Rechtsgrundlagen
Dieser Beitrag erläutert allgemeine rechtliche Zusammenhänge. Für die Bewertung Ihrer Angelegenheit sind die konkreten Umstände und Unterlagen maßgeblich.